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Was nun den Inhalt des Gesetzes betrifft,so spricht einem gleich von Anfang eine großeMilde an, so in ihm enthalten, — und eine ge-wisse Billigkeit, so sich überall in der preußischenVerwaltung findet. Es liegt nicht das harte undstreng Fiskalische in ihm, was im FranzösischenVcrwaltungssysteme der indirekten Abgaben lag.Alle Bestimmungen dieses Zollgesetzcs sind immerzu Gunsten des Steuerpflichtigen gemacht, undnicht zu Gunsten des Fiskus.
Im Allgemeinen ist ein Zollsatz von einemhalben Thaler auf den Zentner (also von nochnicht zwei Pfennigen auf das Pfund) so unmcrk-llich, daß eine Waare deswegen schon nicht ihrengewöhnlichen Weg verläßt, um der Zollstättc zuentgehen, und hiedurch fällt schon der größteTheil der Grcnzbewachung und der Kontrolleweg. Bei einem so niedrigen Zollsätze kann sichneben der Reichsdouane keine Privatdouanc bil-den, die noch niedrigere Sätze giebt, — da eineganze Pferdsladung nur 5 Thaler thut, und diePäckelchensträger es zu diesem Preise nicht her-cinschaffen können.
Hiezu kommt noch, daß Kleinigkeiten, die un-ter 12 Pfund betragen, dem Zolle und der Ver-brauchssteuer gar nicht unterworfen sind, und
ei selber eigenhändig abzuschreiben und umzuschreiben, eherr es dem Könige zur Unterzeichnung verlegt. Denn Ge«neral, Verordnungen sind in eben dem Grade wichtig indem sie selten sind-