388
jährlich nur einmal ausgesprochen und jedesmal2 Monate vor dem 1. Januar, mit dem sie inKraft treten.
27) Keine Art Befreiung von diesen Abgabenfindet statt.
28) Bei der Auslegung dieses Gesetzes undseinen Beilagen soll nirgend auf ältere Zoll- undSteuergesetze zurück gegangen werden.
29) Die Anordnungen dieses Gesetzes tretenin den drei westlichen Provinzen am Tage derBekanntmachung in Kraft.
In den sieben östlichen Provinzen wird dieserTag durch eine Bekanntmachung des Staatsmini-steriums naher bestimmt.«
H * *
Was nun die Form dieses Zollgesetzes be-trifft, so ist zuerst an dieser zu loben, daß cs inklaren und kurzen Sätzen gestellt, so daß jeder-mann begreift, was es will, und ohne alle gelehr-te Eregcse. — Seit Errichtung des Staatsratheshat unsere Gesetzspracke bedeutende Fortschritt«gemacht, und sie nähert sich schon sehr der klarenrunden und bestimmten Gesetzsprache, so sich seitder Revolution in Frankreich gebildet hat. Wieviel vollkommncr ist in diesem Steuergesetze nichtschon die Sprache als in den älteren? Welchein Unterschied zwischen diesem und dem Gesetzüber die neue Organisation der Negierungen, so