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chen Provinzen unmöglich, so bezahlt der in denwestlichen Provinzen gewonnene Wein bei seinerEinfuhr in die östlichen zwei und einen halbenThalex Nachschußsteuer vom Eimer.
22) Fremde Maaren und Produkte, die inden westlichen Provinzen den Eingangszoll be-zahlt, werden in den östlichen als inländische an-gesehen. Eben so, wenn sie aus den östlichen indie westlichen kommen.
Dasselbe gilt auch von der Verbrauchssteuer,die auch nur einmal im ganzen Umfange desStaats entrichtet wird.
23) Der Durchfuhrzoll wird ebenfalls nureinmal entrichtet, auch wenn die Maaren durchbeide Landestheile gehen. Sie bezahlen Ein- undAusfuhrzoll in der Provinz, so sic zuerst berührenund verlassen.
24) Abgesondert gelegene oder auch vorsprin-gende Landestheile können von der Entricktnngdes Zolls, so wie der Verbrauchssteuer, ausge-schlossen werden, und besondere, sich auf ihreOertlichkeit beziehende Verfassungen erhalten.
25) Abänderungen des Tarifs können mirnach den in diesem Gesetze ausgestellten Grundsä-tzen erfolgen.
Die Tarifsätze werden alle drei Jahre nachden veränderten Waarenpreisen berichtigt, undder Tarif dann wieder aufs neue vollzogen.
26) Erläuterungen des Tarifs, welche vonEinfluß auf die Steuerpflichtigen sind, werden