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Ueber Handel und Gewerbe, Steuren und Zoelle
Entstehung
Seite
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Maaren, so links der Oder cingchen und linksder Oder ausgeführt werden, nur einen halbenThaler Durchfuhrzoll auf den Zentner bezahlen,auch wenn sie im Tarif höher angesetzt sind.

Dasselbe gilt für die Waarcn, so durch dieOdermündungen eingehen und links der Oderausgeführt werden.

15) Besondere Verordnungen werden ange-ben, wo, wegen Berücksichtigung der Ocrtlicbkeit,eine Ermäßigung der Durchgangszölle statt fiichet.

16) Der Verkehr im Innern soll frei seyn,und keine Beschränkung desselben zwischen denverschiedenen Provinzen des Staats statt finden.

17) Alle Binnenzölle fallen weg, von demTage an, wo das Gesetz in Kraft tritt.

18) Eben so fallen alle Verbrauchsabgaben

weg.

19) Gehörten jene, wie diese, an Gemeinenoder an Privaten, und sind sie durch lästige Er-werbmittcl erworben worden, so wird ein Ersatzgegeben, der nach dem Durchschnitts-Ertrage derdrei letzten Jahre berechnet wird.

20) Die Elb- und Weserzölle, die Rhein-Ok-iroigefälle und alle andere Erhebungen, welchezur Erhaltung der Stromschiffahrt und Flößerei,der Kanäle, Schleusen, Brücken, Fähren, Häfen,Leuchtthürme, Krahnen u. s. w. bestimmt sind,bleiben, so wie bisher.

21) So lange eine Gleichstellung der Steuervon fremden Weinen in den östlichen und westli-