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eyn, wo es unbeschadet der inländischen Gewerbesch ehe n kann.
Die Maaren, so der Verbrauchssteuer unter-worfen sind, bezeichnet der Tarif.
9) Die Erhebung dieser Gefälle geschieht ent-weder nach dem Maaß oder dem Gewichte, odernach Stückzahl.
10) Außer den Gefällen -sind die im Tarifangegebenen Zettel- und Siegelgelder zu entrich-ten, wenn die Maaren mit Gcleitscheinen verse-hen werden.
11) Nach dicsenGrundsätzcn sind zweierlei Ta-rife festgestellt. Einer für die sieben östlichen Pro-vinzen (Preußen, Westpreußen, Brandenburg,Pom-mern, Schlesien, Posen und Sachsen,) und einerfür die drei westlichen^ (Westfalen, Jülich, Kleve,Berg und Niederrhcin.)
Außerdem ist eine Zoll-und Verbranchssteuer-Ordnung erlassen und gegenwärtigem Gesetze bei-gefügt, welche die Formen zur Sicherung derEinnahme vorscbreibt, und die Strafen bestimmt,die auf Uebertretung dieser Formen stehen.
12) Von Gegenständen, so bloß durchgcführtwerden, wird bloß der Ein-und Ausfuhrzollnach dem Tarif entrichtet.
13) Gegenstände der Durchfuhr können inner-halb des Landes unter der geordneten Aufsichtumgcladen und gelagert werden, ohne eine Ver-brauchssteuer zu bezahlen^
1-1) In den östlichen Provinzen sollen alle