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Ueber Handel und Gewerbe, Steuren und Zoelle
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darüber das Gutachten unseres Staatsratheö ver-nommen haben, deshalb nunmehr wie folgt:

1) Alle fremde Erzeugnisse der Natur undKunst können im -'ganzen Umfange des Staateseingcbracht, verbraucht und durchgeführt wer-den.

2) Allen inländischen Erzeugnissen der Naturund Kunst wird die Ausfuhr gestattet.

3) Ausnahmen hievon sind zulässig aus poli-zeilichen Rücksichten und auf bestimmte Zeit.

4) Der Verkehr mit Salz und Spielkartenist besonderen Verordnungen unterworfen.

5) Gegenseitige Handelsfreiheit soll bei denVerhandlungen mit anderen Staaten zum Grundeliegen.

6) Bei der Einfuhr fremder Maaren wirdein Zoll erhoben, der für den preußischen Zentnereinen halben Thaler beträgt.

Die Maaren, welche zollfrei eingehen, odereinen geringeren oder höheren Zoll tragen, zeigtder Tarif (die Erhebungsrolle.)

7) Bei der Ausfuhr sind die Maaren zollfrei.Diejenigen, welche cs nicht sind, zeigt der Tarif.

8) Außer dem Einfuhrzoll soll von mehrerenMaaren des Auslandes, wenn sie im Lande blei-ben, eine Verbrauchssteuer bezahlt werden.

Diese Verbrauchssteuer soll bei Fabrik- undManufaktnrwaaren des Auslandes, Zehn vomHundert des Werths betragen. Sie soll geringer