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Mai, welches jetzt in die Gesetzsammlung aufge-»nommcn worden:
"Wir haben bereits durch die Finanzgesetzevom 27. Oktober 1810 *) und 7- September 1811die Vorzüge einer einfachen Steuerverfassung anserkannt. Eine gründlich verbesserte Finanzgesetz-gebung kann sich jedoch um so mehr nur allmäh-lig entwickelten, als der Staatsbcdarf niemalsdem Zufall preisgegebeu werden darf."
"Die bisher erwogenen Verbesserungen desSteuerwesens beruhen auf besonderen Verhältnis-sen des Inneren, und unterliegen noch der nähe-ren Prüfung. Allgemein und klar zeigt sich aberschon jetzt das Bcdürfniß, die Beschränkung desfreien Verkehrs, zwischen den verschiedenen Pro-vinzen des Staates selbst aufzuhebcn, die Zollli-nien überall auf die gegenwärtigen Grenzen derMonarchie vorzurücken, auch durch eine angemes-sene Besteuerung des äußeren Handels und desVerbrauchs fremder Maaren, die inländischen:Gewerbe zu schütze», und dem Staate das Ein-kommen zu sichern, welches Handel und LuruSohne Erschwerung des Verkehrs gewähren kön-nen."
"Wir haben alle sich hierauf beziehenden undzu Unserer Kenntniß gekommene Verhältnisse sorg-fältig prüfen lassen, und verordnen, nachdem wir
*) In diesem Gesetz hob der König die Steuerfreiheitder Adels in der ganzen Monarchie auf.