Diese kommt als eine unbestimmte Abgabe bei .dervorbemerkten Gelegenheit nie in Abzug, undgleichwohl übt sie denselben Effekt auf den Werthdes Grundstücks, und auf die Sicherheit der hy-pothekarischen Gläubiger. Diese ist es also, wel-che zum Nachtheil der letzteren ihre Kompensationnur in der Idee findet.
Wird die Grundsteuer nicht unmäßig, etwa um^ jedesmal erhöht, so bringt dieses dem Landbaukeinen Nachtheil; solch eine mäßige Erhöhung de-rangirt den Grundbesitzer nicht. Sie verschwindetgegen das Schwanken des ans dem Betriebe derLandwirthschast überhaupt fließenden Gewinns,welches in der Natur dieses Gewerbes begründetist, wie der Tropfen im Meere, und zeigt in derRegel zugleich von einem verminderten Metall-werthe, so daß eine solche Erhöhung mehr imNamen, als in der That bestehet. Eine auf dieseWeise geordnete Grundsteuer haftet eben so un-mittelbar an das Grundstück, wie ein Erbpachts-kanon, der doch auch nicht immer unveränderlichist, und es ist nicht einzusehen, warum das, wasim Staate die Sicherheit des Eigenthums über-haupt verbürgt, nicht zugleich als Bürgschaft fürdie Anfrechthaltung der Grundsteuer-Ordnuugdienen soll? Schwerlich dürften wohl in irgendeinem Staate, dessen sämmtliche Bedürfnisse ausdiesem einzigen Steuerzweige entnommen werdenkönnen, und so bleibt das unerreichte Bedürfniß