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Ueber Handel und Gewerbe, Steuren und Zoelle
Entstehung
Seite
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unter allen Umstanden vortheilhafter sey, wieeine mit Grundsteuer belegte. Meine Ueberzcugungund Ansicht von der Sache sagen mir, daß esvortheilhafter ist, als das Beispiel ausgestellte Gutmit der Grundsteuer von zwei tausend und fünfhundert Thalern für fünfzigtausend, als davonbefreit, für hundert tausend Thaler zu erwerben.

Die Voraussetzung: daß nach Verlauf eini-ger Zeit der beim Einkauf eines eremtcu oderbelasteten Guts gemachte Verlust oder Gewinnverschmerzt oder verschwunden sey,hat auf die Wirkung der Grundsteuer, in Bezie-hung auf die Landwirthschaft, keinen Einfluß, da,wenn dem also seyn sollte, wie doch zu bezwei-feln, die Sache in beiden Vorfällen dieselbe bleibt,daß aber der Erwerber eines mit Grundsteuer be-lasteten Guts, in Rücksicht auf diese, wirklich einKapital in Händen behalten solle, ist wohl nichtgesagt. Es ist nur angeführt, daß er ein solches,in Rücksicht derselben zurückbehalten, oder mir an-dern Worten, nicht gezahlt habe. Aber weil eswirklich zurückbehalten ist, so findet die Grund-steuer nicht blos in der Idee, sondern in derWirklichkeit ihre Kompensation. Die Erfahrungrnng bestätiget dieses, denn diese Steuer hat esmit anderen bestimmten Ausgaben gemein, daßsie bei Formirung von Ertragsanschlägen demRoherträge in Abzug gebracht wird; Ganz an-ders verhält es sich mit der Verbrauchssteuer.