Druckschrift 
Ueber Handel und Gewerbe, Steuren und Zoelle
Entstehung
Seite
342
Einzelbild herunterladen
 

behrt hätte, leidet eine Ausnahme hierin. DieserFall ist aber seiner Natur nach vorübergehend,und in der Regel, besonders im Verlauf einigerZeit, der beim Einkauf eines cremten oder bela-steten Grundstücks gemachte Verlust oder Gewinnan Kapital verschmerzt oder verschwunden, sowie sich auch gar nicht behaupten laßt, daß derErwerber eines besteuerten Grundstücks wirklich inRücksicht auf die Steuer, ein Kapital in Händenbehält.

Was man daher an Grundsteuer bezahlt, fin-det bei weitem nicht immer in der That, sondernin der Idee einer Kompensation, und ist einewahre Abgabe.

Bei einem an den Staat, von einem Erb-pachtstück zu entrichten, den Kanon ist dieseszwar in so weit derselbe Fall, allein im übrigenist die Sache doch keineswegs dieselbe. Der Ka-non nämlich afficiert das Grundstück im engstenVerstände, da er wenigstens in der Regelweder vermindert, noch vermehrt werden kann,sondern ohne alle Rücksicht daran hastet. DieGrundsteuer aber die Belastung damit sowohl,als die Aufhebung, die Erhöhung sowohl als dieErmäßigung hängt vom Staate und von Vcrwal-tungsgrundsätze» ab; sie dient außerdem sogarzum Maaßstab anderer Steuern. Für die Unvcr-änderlichkeit des Kanons bürget alles, was imStaate die Sicherheit des Eigenthums überhaupt