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Ueber Handel und Gewerbe, Steuren und Zoelle
Entstehung
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begründet. Für die Unveränderlichkeit der Grund-steuer kann cs eigentlich gar keine Bürgschaft ge-ben, da die Besteurung eine Regicrungsmaßrcgelist, die wohl durch Versprechungen, Rcccsscu.s.w.an Bedingungen, gegenseitige Einwilligungen u.s.s.geknüpft, aber nie für alle Zeiten und für alleUmstande unwandelbar geordnet werden kann.

Hiedurch aber wird die Verbindung derGrundsteuer mit dem Grundstücke weniger enge,und ihre Beschaffenheit als Steuer sichtbarer.

Auch bekömmt der Staat selbst es dadurch inseine Gewalt, die Natur derselben zu bestimmen.Setzt er fest, daß sie nie verändert werden soll,so erklärt er sie dadurch für ein, dem Gute allein,in Rücksicht auf dessen Erwerbung inhärirendeQualität, so macht er sic, soweit sein Beschlußgehörig verbürgte Dauer hat, zu einem wahrenund eigenthümlichen Kanon. Behandelt er aberdas Grundstück als ein ^steuerbares Objekt, soentstehet das Gegentheil. Die Verschiedenheit derAnsicht, ob die Grundsteuer einen Kanon oderAbgabe gleich zu achten ist, kann daher immernur von den finanziellen Maaßregeln des Staatserst ihre Bestimmung erhalten.

HP*

2n so fern die Gründe der zweiten Meinungbesonders aus der Idee von der nachthciligen