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gegen den Oberhof entlassen. — Daß jeder Acker-hof steure nach seiner Große und seinem Ertragesey er Edelhöf oder sey er Baucrhof.
Daß dieses in den Marken, den alten Stamm-sitzen des Hauses, wo der Edclhof bis jetzt blosseine Rittrrpferde bezahlt, obgleich alle persönlicheHeerfolge anfgchört, wegen der der Edelh'vfursprünglich von der Grundsteuer ausgenommenworden, für unrecht und vcrtragwidig gehaltenwurde, ist begreiflich. — Allein daß der Staatzu diesen Gesetzen befugt war, da alles Eigen-thum bei ihm zu Lehn geht, das leidet keinenZweifel,
Man hat gesagt: Wenn der Staat auf dieseWeise über das Eigenthum verfüge, so könne erdieses nur gegen Entschädigung.
Die ganze Gesetzgebung beruht auf politischerKlugheit,
Sie kann über Privateigenthnm verfügen,und entschädigen — wenn sie solches der Staats-klugheit angemessen findet.
Sie kann ebenfalls über Privateigenthumverfügen, und entschädigen nicht, wenn sic solchesder Staatsklugheit angemessen findet,
Bcy Frankreichs agrarischen Gesetzen ist nir-gend Entschädigung geboten worden.
Als man die Zehnten aufhob, so wurdezugleich die Geistlichkeit aufgehoben, die die mei-sten besaß. Als die Steuerfreiheit des Adelsaufgehoben wurde, so wanderte der Adel aus'