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Ueber Handel und Gewerbe, Steuren und Zoelle
Entstehung
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gegen den Oberhof entlassen. Daß jeder Acker-hof steure nach seiner Große und seinem Ertragesey er Edelhöf oder sey er Baucrhof.

Daß dieses in den Marken, den alten Stamm-sitzen des Hauses, wo der Edclhof bis jetzt blosseine Rittrrpferde bezahlt, obgleich alle persönlicheHeerfolge anfgchört, wegen der der Edelh'vfursprünglich von der Grundsteuer ausgenommenworden, für unrecht und vcrtragwidig gehaltenwurde, ist begreiflich. Allein daß der Staatzu diesen Gesetzen befugt war, da alles Eigen-thum bei ihm zu Lehn geht, das leidet keinenZweifel,

Man hat gesagt: Wenn der Staat auf dieseWeise über das Eigenthum verfüge, so könne erdieses nur gegen Entschädigung.

Die ganze Gesetzgebung beruht auf politischerKlugheit,

Sie kann über Privateigenthnm verfügen,und entschädigen wenn sie solches der Staats-klugheit angemessen findet.

Sie kann ebenfalls über Privateigenthumverfügen, und entschädigen nicht, wenn sic solchesder Staatsklugheit angemessen findet,

Bcy Frankreichs agrarischen Gesetzen ist nir-gend Entschädigung geboten worden.

Als man die Zehnten aufhob, so wurdezugleich die Geistlichkeit aufgehoben, die die mei-sten besaß. Als die Steuerfreiheit des Adelsaufgehoben wurde, so wanderte der Adel aus'