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Staate zu Lehn; daher kann der Staat in seinerGesetzgebung darüber verfügen.
Alles Eigenthum ist in Privateigenthum ver-wandelt — weil dieses die einfachste Art ist, eszu verwalten, und die leichteste, das Staatsei-genthum zu vermehren; — denn indem jeder inverständiger Weise seinen eignen Vorthcil fördert,fordert er immer den Vortheil des Ganzen. DerStaat aber kann zum Vortheil des Allgemeinenscher jedes Privat-Eigcnthum verfügen.
Thut er es, so thut er es gegen Entschädstgung. Nicht, weil er hiezu, vermöge des Rechtsgcnöthigt, sondern weil solches der politischenKlugheit angemessen, da die Reichthümer desGanzen sich vermindern würden, wenn die desEinzelnen irgendwo verletzt und dadurch unsicherwürden.
Handelssperre könnte er verfügen; allein erunterlaßt es, weil er dem Ganzen schadenwürde.
Ein Marimüm für die Lebensmittel könnteer bestimmen — allein er thut es nicht, weil da-durch das Getriebe der bürgerlichen Gesellschaftzerstört würde, La dieses auf den Vorthcil undaus den Austausch auf dieselbe Weise berechnetist, wie ein Dampfwcrk auf die Federkraft derDämpfe.
Wenn in Jahren des Mangels der Acker-bauer von den Verzehrern nimmt, was er bekom-