Druckschrift 
Ueber Handel und Gewerbe, Steuren und Zoelle
Entstehung
Seite
207
Einzelbild herunterladen
 

207

für sich, einen andern Theil überließen sie denlleberwundencn wieder gegen Zins, wie solcheseben bemerkt worden.

Hiedurch hatten sie schon WO Jahre nachErbauung der Stadt große Landereyen erworben,die sic theils als Privatcigenthum unter die Bür-ger vertheilt, theils als Staatsdomainen in Pach-tung gegeben. Kleine Besitzungen, so gelegenlagen, wurden vertheilt. Große, so wenigergelegen, bleiben Staatsdomain und wurden inPachtung gegeben und kamen in die Händeder großen Familien, die damals in Rom regier-ten in die Hände des hohen Adels in die derPatricier Familien später in die des nieder»Adels. Ter vornehmen Plebejer Das Weide-laüd benutzten sie gemeinschaftlich; das Ackerlandwurde von einzelnen Familien und von einzelnenPatricicrn occupirt (so nannte es die römischeGesetzgebung) und als Eigenthum betrachtet, sodaß es vererbt, verkauft und verschenkt werdenkonnte.

Der Pacht, den sie abgaben, war ungemeingeringe. Vom Ackerlande gaben sie den zehntenScheffel und von Baumpflanzungen und Wein-bergen ein Fünftel des Ertrags, welche Pachtealle fünf Jahre zum Vortheil der Republick andie Finanzpächter (xubllcsni) bezahlt wurden.

Dieses war die römische Gemeinheit der-iZer i>ui>licus der das berühmte agrarische