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Bei so großen Bittschriften ist cs am besten,daß sic Gemeinde Weise unterzeichnet werden,wo dann der Mayer oder Bürgermeister die Rich-tigkeit der Unterschriften durch die scinigc aner-kennt, welches er zu thun gehalten, er mag nunselber für seine Person der Bittschrift bcitretcnoder nicht.
Die Unterschriften der Bürgermeister werdenvon dem Landrathe des Kreises anerkannt, indem die Gemeinen liegen. Ans diese Weise wirdüberall die gesetzliche Form beobachtet, und dieWahrheit der Thatsache: daß diese Unter-schriften wirklich zu dieser Bittschriftvon den Bürgern gegeben sind, derenSt amen da stehen, über jeden Einwurf nndZweifel erhoben.
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Dieses betrifft die Form.
Was nun den Inhalt betrifft, so ist das We-sentliche bei jeder Bittschrift, welche von einerAnzahl Staatsbürger unterzeichnet wird, daß sieauch nun wirklich die gemeinschaftliche Meinungdieser Bürger ausdrückc; denn darin liegt ebenihre Starke, daß sic nicht die Meinung eines ein-zelnen ansdrückt, sondern die Meinung einerMehrheit.
Eine solche Bittschrift kann nur in gesell-schaftlicher Weise zu Stande kommen, indem sich