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Ueber Handel und Gewerbe, Steuren und Zoelle
Entstehung
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neben der Zollliuie des Staates keine zweite Zoll-linie von Privatpersonen bilden kann, die nie-drigere Satze hat, als die des Staates.

Die Dinge, die sich nicht schmuggeln lassen,wie z. B. Mühlsteine, Siropfaffer «. dgl., kannman höher verzollen, als andre, die leichter derDefraude unterworfen sind, und solche, die beieinem kleinen Umfange einen hohen Werth haben,als z. B. edle Metalle, Brabanter Spitzen rc.,mnß man gar nicht verzollen lassen, weil ein ge-ringer Zoll nichts trägt, und ein bedeutender siedie Zollstädte umgehen macht.

Ist der Zolltarif so niedrig, daß Privatper-sonen keinen niedrigem anbieten können, so brau-chen die Zollstädte nur an den großen Wasscr-nnd Landstraßen angelegt zu werden; die Maa-ren verlassen dann ihre gewöhnliche Wege nicht,und bei geringen Erhebungskostcn geben die Zölleeinen hohen Ertrag. Die Verzollung kann dann,so wie in Nordamerika, nach der Originalfaktnrgeschehen, wobei keine Defrauden sind, sobalddas Zollsystem auf festen und gerechten Grundsä-tzen beruht, die nicht jedes Jahr so oft ein neuerMinister oder ein neuerDonanen-Dircktor kommt,geändert werden, sondern stets dieselben bleiben so daß das Publikum diese Gesetze eben sogut kennt, wie die Zollbedicnten. In Nordame-rika, wo die Gesetzgebung öffentlich ist, und woman nicht so über Nacht und in geheimer Weiseeine Bestimmung trifft, die die ganze Gesellschaft