jeder Priester in allen Stücken derselben Meinung sein soll,wie ein königliches Konsistorium.
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Nach dem wir auf diese Weise auch die Kirche als Jnsti,tution habe» vorübergehen lassen, .und die Wirkung gesehen, sosic auf die Gesellschaft geübt, so möge es vergönnt sein, mitMöscrs Worten noch einmal die Geschichte der Landeshoheitund die Geschichte des Reichs in großen Massen darzustcllen.
„Der erste Grund der Landeshoheit lag in der Reichsvogtci,welche sich »ach dem Maaße erhob, und ausdehnte, als die ka-rolingische Grafschaft (der Gau) wovon uns keine einzige istübrig geblieben, ihre Einrichtung, Befugniß und Unterstützungverlor. Aus einzelnen Reichsvogkeicn, waren edle Herrlichkeitenerwachsen. (Wie wir solches oben an den 8 Vogceien gesehen,so im Jahre 12 z; der Pfalzgraf an den Grafen von Jülich zuLehn übertrug.) Wo ein edler Herr dieser mehr zusammenge-bracht und vereinigt, war es ihm leicht diese Sammlung zueiner neuen Grafschaft zu vereinigen, und sich damit die Ober-gerichte in seinen Vogtcicn zu erwerben. (So erwarben imJahr izoo Graf Wilhelm von dem Berge, die Befreiung vonden kaiserlichen Gerichten, in seiner neu gesammelten GrafschaftBerg, wie wie solches oben Seite 8 angeführt und er übtenun selber die Obergerichtsbarkeit aus.)"
„Die Bischöfe, Herzoge, Pfalzgrafcn und andere kaiserlicheRepräsentanten in den Provinzen, hakten die in ihren Sprcn,geln gelegene Vogteien an sich gebracht, und sich darüber mitdem Grafenbann ( der Banniter, dem Aufgebot zur Hcerfolge)auch wohl um alle fremde Gerichtsbarkeit abzuwcnden, mit demFreiherzogthum und der Freigrafschaft belehnen lassen."
„Der Adel, die Klöster und die Städte, welche nicht un-ter der Reichsvogtci standen, hatten sich zum Theil gutwillig,der kaiserlichen Gerichtsbarkeit unterworfen, und der Kaiser hattezu einer Zeit, wo noch keine Generalpacht erlaubt und bekanntwar, die mit vielen Beschwerden und mit wenig Vorthcil ver-bundene Ausübung der Regalien, den höchsten Obrigkeiten jedesLandes gerne überlassen."