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1 (1819) In zwei Abtheilungen
Entstehung
Seite
510
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Hierzu war die Reformation gekommen, «nd hatte alle La»,deeherren öftere Gelegenheit gegeben, diejenigen Rechte welchesich aus obigen leicht folgern ließen, in ihrer vollen Stärkrausznübkii; und zugleich dir Schranken so ihnen ihrer Ländereigene Anfaffuug entgegen gesetzt hatte, ziemlich zu erweitern,indem sie die Vollmacht dazu, theiis von der Noch entlehnten,thcils von dem Hasse der sircitenden Parteien, gutwillig er-hielten.

Und so war es dann kein Wunder, wenn beim wesifäll-chcn Frieden, nach dem alles lange genug in Verwirrung ge-wesen, uno man dann doch dem alles vechcercndcn inner» Krie-ge, der schon ;o Jahre gedauert, und alle Reichssrande gegeneinander aufgebracht, endlich em Ziel sitzen wollte. DenjenigenNeichssiändcn, welche nach und nach die Rcichsvogtei, den Kra-fcnbann, und die ganze Vollmacht des Scndgrafen (mizsi) nebstdem Freihrrzogthum an sich gebracht, die Bestätigung einervölligen Landeshoheit erhielten. Die anderen hingegen,welche nun die Neichsvogtci gehabt, jedoch sich der höherenRcichvbeamtc erwehrt hatten, die Unmittelbarkeit erhielten,und in Religionssachen eine völlige Unabhängigkeit."

tz. 20l.

Wenn man auf die erste Anlage der deutschen Verfassungunter Karl dem Großen zurürkgcht, so zeigen sich vier Haupt-Wendungen so sie hätte nehmen können.

Entweder wäre die erste Kontrolle des Reichsbeamte durchdie Sendgrafcn (missi) geblieben, und dieses würde uns rei-sende und plündernde Bassen zugezogen haben, oder alle Kaiserhätten das Genie und die Thätigkeil von Karl dem Großen ha-ben mäßen.

Oder aber jede Provinz hätte einen auf Lebenszeit stehenden'Statthalter zum Kontrolleur und Oüeraufscher aller Rcichsbcam-ten erhalten, und dann würden wir, wie die Franzosen das Op-fer einer ungeheuren Menge von Neichsgeneralpächtcrn gewor-den sein.

Oder ein neues Reichs-Unterhaus aus den Städten beste-hend, hatte den Kronbedienten die Wage halten müssen, aber