Fünfter Abschnitt.
Provinzial . Verfassung.
§. i;;.
^>m ersten Abschnitte haben wir die alte Geschichte dieser Landedargelegt/ und gezeigt, wie sie im Laufe der Zeit aus kleine»Ländermassen sich zu einer großen vereinigt.
«- Im zweiten ist die Geschichte der neuern Zeit erzählt wor,den, und die Urkunden angeführt, welche als Denkmale dieserGeschichte da stehen. Indem wir so den historischen Standpunktgewonnen, aus dem allein alles Verfassnngewcsen zu betrachtenist, so haben wir im dritten Abschnitte rein theoretische Unter,snchungcn über die innre Einrichtung der Gesellschaft angestellt,diese aber immer mit dem Historischen verglichen, mit dem wasbereits da gewesen, da solches der einzige Weg um sich vorJrrthum zu sichern.
Im vierten Abschnitte ist dle allgemeine Verfassung des Reichsdargesiellt worden, weil es unmöglich, von den Verfassungen ein-zelner Provinzen zu reden, ohne stete Berücksichtigung der all,gemeine» Verfassung des Reichs,