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1 (1819) In zwei Abtheilungen
Entstehung
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Vierter

Abschnitt.

Allgemeine Verfassung des Reichs.

§. 104.

d?an kann nicht vsn Provinzialvcrfassungen reden, ohne zu,gleich der allgemeinen Verfassung des Reichs zu gedenken. Ebenso kann man keine Provinziälgeschichte schreiben ohne die Reichs,geschieht« dabei zu erwähnen. Man muß wie Möser sa?t,immer zeigen wie das kleine Rädchen int groß, greift, und mankann dieses nicht, ohne zugleich bas Große einmal mit herum,laufen zu lassen.

§. tc>Z.

Alle Provinzen haben dasselbe regierende HauS, dieselbe Ge,setzgebung, so wie auch dieselbe allgemeine Verwaltung. Indiese» dreien Punkten ist kein Unterschied zwischen ihnen. Inallem übrigen können die Dinge in der einen so eingerichtetsepn, und in der andern anders, so wie es die Oertlichkcitjeder mit sich bringt, ohne daß solches irgend einen Einflußweder aufs Reich »och auf die anderen Provinzen übt.

Deswegen sei zurrst vom königlichen Hause die Rede.Dann von der Gesetzgebung. Endlich vom Minister!»«

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