eine Schlacht gewinnen wird, bis man sie eben gewonnen. Beiallen großen Dingen ist ein Wagniß.
Wen» die öffentliche Meinung sich über die Angclegenheite»der Gesellschaft wohl verständigt hat, und sie wählt solche De,Mitten in die Kammer der Gemeinen, die sich ebenfalls überdie wahren Interessen der Gesellschaft verständigt, so liegt in die,ftm Regieren nichts bedenkliches, sobald das Ministerium sichebenfalls loyal entschlossen in. der Richtung der öffentlichen Mci,«ning zu sreuren.
Die öffentliche Meinung ist ihrer Natur nach immer gut,ste will auch immer das Gute; allein sie irrt sich wohl undgreift — nicht aus Bosheit, sondern aus Zrrthum,am Rechten vorbei. Wenn man nun weis, in wie fern die öftftrulicl e Meinung über die wahre Interessen des Staates aufge,klärt ist, so kann man auch schon in voraus beurtheilen, wiees gehen wird. Weiß man, daß die Männer welche Wahlschein,sich in jeden Grafschaften gewählt werden, die Ansicht genvm,men: daß das königliche Regiment seiner Natur nach ein väker,liches ist, das in seinem Wesen auf dem Familigenregimcnte desHausvaters beruht, und daß in ihm, die Hauptsache die Ei,nigkcit ist (so wie dieses auch der großeÄurfürst im Necesse von1L60 sagt,) und daß es wenn man diese hat, gar nicht drauf ankomwt:ob der eine etwas mehr oder der andere, etwas we,Niger hat, ob mau das eine Jahr etwas mehr, unddas andere Jahr etwas weniger bezahlt, — wennman weiß, daß diese Ansicht die herrschende ist, so weiß manauch daß der Staat mit einer Gesetzgebung kann regiert werden,so öffentlich ist, und auf welche die Meinung ihre ganze Machtüben kann.
Weiß man ferner daß diese Männer die Ansicht gewonnen,daß die Rechte des Throns, so wie die Rechte des Volks erb,sich sind, daß beide von der einen Generation ans die anderefortgeerbt werden, und daß im Staate nichts von Dauer ist,baß nicht erblich und dem man nicht sein volles Recht gegönnt,daß man daher die Rechte der Krone nicht beschränken muß,wenn man will, daß die Krone nicht zu Grunde gehen soll, unddaß ebenfalls dem Volke seine angrerbtc Rechte nicht beschränkt