Aendcrn «Weht, indem, wenn die Verfassung einmal geändertworden, sie auch zum zweiten, dritten und vierlcnmai -aim ge-ändert werden. — Dieses ist ein größeres Ucbcl als der Fehler,den man verbessern will. Es ist deswegen sehr zu wünsche,,daß man von Anfang nichts mehr gebe als durchaus nvlhwendigist, um zu einer öffentlichen Grsitzgcbung zu gelangen, da dieGefahr in roo Paragraphen einen Fehler zu be-gehen, unstreitig doppelt so groß ist als die daßman in 50 einen begeht.
Was nun die vom König niedergcsetzle Kommission betrifft,so besteht diese zum größtentheile aus gebannten Namen, ,Mzwar aus solchen, die unter den Constitutionellen guten Kla»zhaben, — und denen cs rein UNI di: Sache zu khun ist Auchsind solche Talente in ihr, denen wohl zuzutrauen, daß sic einegute Verfassung entwerfen können, und jeder der ansrichtig siiuwill, muß gestehen, daß der Staatskanzlcr diese Commsssiou iuvöllig loyaler Weise zusammengesetzt, — und dabei als ein er-fahrner Staatsmann, Menschen, Dinge und Verhält-nisse in kluger Weise berücksichtiget hat.
Das Zweite; daß die Verfassung eingeführt werde, leidet ebenso wenig Zweifel als das erste, daß sic gut wirb. Es folgtaus der Lage der Dinge so wie sic sich seit igi,gestellt, es folgt aus dem gegebenen Worte, r§folgt aus dem Beispiele der benachbarten Staaten,es folgt endlich — wenn es erlaubt ist der Persön-lich kcit des Königs zu gedenken — aus dem ent-schiedenen Willen des Königs gerecht zu regle reu,und aus seiner religiösen Neigung, alle Pflichteneines Königs gewissenhaft zu erfüllen.
Der dritte Punkt ist also nur oder: ob es geht? Ob wirohne Verwirrung miteinander ürcrweg kommen, wenn basgroße Seegel aufs Slaatsschiff gestellt worden, die öffentli-che Gesetzgebung, und wenn in dieses nun nicht allein brrWind der öffentlichen Meinung bläßt, sondern auch die Wind-stöße der Leiden schäfte >1 und der Parteien.
Hierüber läßt sich nichts mit Sicherheit sagen, bis man dieErfahrung für sich hat. So wie man auch nie weis: ob man