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Minorität ober andere Ursachen, am Erscheinen verhindert werben.
Auf den Grafentagen werde» die Deputiere» für den Land«tag und der Deputirke für den Reichstag gewählt.
Diese Deputierten wählen sie unter der Meistbeerbten derGrafschaft.
Diese Wahlen werden eben so unabhängig als sie es in Frank/reich gewotten, seit man sie »»mittel ar auf die Aristokratie derSkeuerrolle gebaut, und jede» zum Stimml-er.chrigten Aktionärbemacht, der goo Fr. Steuer bezahlt. Sei»' übrigen Ligen/schäften kommen bei dg» Wahlen gar nicht in Betracht. Ob erein moralischer oder unmoralischer Mensch, ob er gcscheid, oderdumm, ob er sehr unterrichtet oder aber unwissend ist, — dar-nach wird nicht gefragt, blos die einzige Frage wird in Betrachtgezogen: Ob er zu den großen Aktionärs gehört, aufdenen das Stimmrecht haftet. Es hat große Vorzügewenn man jedem Dinge sein unmittelbares Recht angedeihenläßt, was gemäß seiner Natur in ihm wohnt, und gemäß desOdems, so sich in seiner Nase bewegt.
Eine Wahl ist nur dann gut, wenn sie mit völliger Kennt/niß der Person geschieht. Daher ist die Bestimmung sehr nüh,sich, daß jede Grafschaft nur einen aus ihren eigenen Meistbeerbtenzu einem Deputieren wählen kann. In Frankreich kann ein De/partement, jeden Meistbeerbten eines anderen Departements wäh/len, wenn er auch in jenem keinen Fußbreit Eigenthum besiht.Solche Wahlen beruhen «rößtentheils auf Empfehlungen, undsind daher dem Partheygeist und der Jntrigue viel mehr bloSgestellt, als die, wo die Wähler den Mann kennen dem sie ihreStimme geben.
§ 14;-
Die Verwaltung, Rechtsfindung und Kriegseinrichtunq,wird durch Beamte besorgt, die der König ernennt, welche abernicht allein aus den Eingesessenen der Grafschaft genommen wer,den, sondern auch aus den Meistbeerbten damit sie auf den Gra,fentagen erscheinen können, und die Erben nicht allein de»Königlichen Beamten in ihnen zu verehren haben,sondern auch ihren Genossen zu achten. — Denn
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