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für Erben ist es immer beschwerlich mit einem Beamten zu «er,kehren, der von geringer Herkunft!, und der als Erbe nicht ih,res Gleichen ist.
Auf dem Grafentage werden die Gelder für gemeinschaftlicheZwecke der' Grafschaft bewilligt, und die Rechnungen über ihreVerwendung abgelegt. Die von der Grafschaft gewählten De-putierte zu dem Landtage, sind jedesmal Mitglieder der Com-mission für das Rechnungswesen. Damit sic eine völlig genaueKcnntniß von den Angelegenheiten der Grafschaft mit nach demLandtage nehmen.
§. 146.
Die Provinz wird durch den Statthalter regiert, so der Kö-nig ernennt, und bei dessen Ernennung er durch kein Jndigeaat-Rechte gebunden ist, so wie solches auch der große Kurfürst indem Rec-sse von 1661 erklärte.
Seine Räche sind zugleich die Direktoren idcr verschiede«»»Geschäftsabtheilungcn, für Stcuren, für Domänen, für dieKriegseinrichtung u. s. w. und tragen ihm täglich über das Ei»<gelaufene vor. Der Geschäftsgang beruht wie bei dem Preftfttursissccme auf amtlichem Briefwechsel. Alles wird an fteliStatthalter gerichtet; und alles geht von ihm unterzeichnet wie-der aus. Alle Papiere, Archive Kanzeleien u. s. w. findet sichin der Statthalicrey vereinigt, und die Personen müssen sich j»den Dingen bemühen, wenn die Dinge sich einmal nicht nichtzu den Personen bemühen. *)
§. l47-
Mit den fünf Staatssystcmcn, der Familie, der Gemeine,der Grafschaft, der Provinz und des Reichs, ist also der ganzeOrganismus des Staates abgeschlossen.
Man hak vorgeschlagen, man solle noch einen sechsten Orga-nismus errichten, und z oder 4 Gemeinen zu einem Amte ven
-) So batte Kaiser Joseph bei den Regierungen die Einrichtung getroffen,daß kein Papier aus dem Regicrnngsgcbäude heraus durste, so einmalin demselben - als blos die Reinschriften der abgchcn-dcn Verfügungen.