sie keine SchLffenbare Leute sind, obgleich übrigens Menschenund Christen; — nur keine Aktionärs.
§. » 4 ;.
In der Gemeine herrscht das Demokratische Element. In,dem alle, so zu den Meistbeerbten gerechnet werden, als wahreAktionärs angesehen werden, so stehen diese mit völliger Gleich,heit einander gegenüber. Diese wählen unter sich ihre Schöffenund Vorsteher, welche die Angelegenheiten des kleinen Verein-besorgen. Bcy diesen Wahlen ist auch de» ganz kleinen Be-sitzern eine Stimme gegönnt, sobald sie so viel Grund und Bo-den besitzen, daß sic in der Steuerrollc mit einem Thaler Stennerscheinen. Diejenigen die noch weniger besitzen haben keineStimme sondern werden angesehen als solche die auf kleinemund unwehrigcm Gute sitzen. Als wahre und volle Aktionär-dcr Gemeine werde» alle die angesehen, welche so viel an unbe-wealichem Eigenkhume besitzen, baß sie in der Steuerrolle mitio Rlhlr. erscheinen. Sie werden dann zu den Meistbeerbtender Gemeine gerechnet.
§. » 44 -
Jn der Grafschaft werden die zu den Meistbeerbten gerech-net, welche so viel an unbeweglichem Eigenkhume in ihr besitzen,daß sie in der Sleuerrolle der Grafschaft mit 50 Nthlr ersehennen. Dieser mögen in jeder Grafschaft etwa 100 sein.
Auf den Grafentagen haben alle Meistbeerbten der Grafschaftdas Recht zu erscheinen.
Ebenfalls alle Schöffen der Gemeinen, mit ihren Vorstehern.
Da auf dem Lande die Wahlen sich immer gegen die ange,scheusten Männer wenden, und großer Grundbesitz dort immergroßes Ansehen gibt, wo Grundcigenthum fast der einzige Reich,khum ist, 10 sind von diesen roo Meistbeerbten der Grafschaftdie mehrsten zugleich Schöffen lind Vorsteher in ihren Gemei-nen, — und sie vereinigen also in einer Person, das Demokra-tische Element der Gemeine und bas aristokratische der Graf-schaft. — Viele der Meistbeerbten erscheinen nicht, wie diesesauf allen Erbentagen der Fall, weil sie durch Alter, Krankheit