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1 (1819) In zwei Abtheilungen
Entstehung
Seite
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witerz-ichnet, vielfach die Unrechten, da diese der Verordnungfremd sein können. Auch ist cs in einem Collegio vielfach derFall daß die unterrichtete Minorität, nicht die wen,'/ger unterrichtete Majorität regiert. Bei einer Der,sammlung die öffentlich ist, ist dieses immer. Wenn man dahereinen ganz unzweckmäßigen Beschluß eines Collegiums sieht, sodarf man daraus noch nicht schließe», daß nicht Einzelne in ihmgewesen, die die Sache ganz gut verstanden haben. Es liegtin der Natur eines Collegiums, daß eine schwankende, nebulie/rende, wenig sagende Meinung sich den Deyfall der Mehrheiterwirbt, wo hingegen eine klare, oder entschiedene, oder kühne,nie den Brpfali eines Collegiums hat, eben weil seiner Naturnach in ihm sivcder Entschiedenheit noch Kühnheit zufinden. *)

In Frankreich wollte man wahrend derNevolution auch allescollegialisch einrichtrn, um die Willkühr des Einzelnen zu ver,meiden, und so wie in Paris ein Collegium von 5 Direktorenwar, so war in jedem Departement eine Central.-Administrationvon fünf Gliedern, allein man fand bald daß es dieser Vermal/lung an Kraft nnd an Einheit fehle, und. als Bonaparte amtgren Brümaire das Direktorium gestürzt, und sich an dieSpihedes Staates gestellt, so gab er jedem Departement dadurch wie/der die Einheit in der Verwaltung, daß er den Prefekten, andie Spitze der ganzen Verwaltung stellte.

Bei allem dem behielt die Französische Verwaltung zwepgroße Fchler.

Der erste rührte daher, daß sie alles centralisirten, und denGemeinen und Grafschaften durchaus kein eigenes Leben gönnten.Der zweite Fchler bestand in ihren Unterprefckturcn, und inihren Canconen. Jeder Kanton hak iv bis 12,000Seelen undei» besonderes Fricdensgericht, also seine eigene Justizverfassung,allein nicht seine eigene Verwaltung. Die Verwaltung von 7oder 8 Kantone, , so ein Arrondissement bildeten, lag in der Hand

") Es würde nicht schwer sein das gesagte mit Beispiele» zu belegen, aberes dient z» nichts, daß man, indem man Dinge tadelt, zugleich Men-schen verletzt, die an dieser Stellung der Dinge keine Schuld haben.