Diese Frage ist alt, und man hat sie schon auf verschiedeneWeise gelöst.
Ich habe oben die preußische Verordnung von rgoz angeführtin welcher den Landständen Aneheil an der Verwaltung gegebenwurde. In denen Provmz/n wo man sic ausgtführr, soll sie garkeine Resultate geliefert haben, sie soll wie man mir versichert:eben nicht genützt und eben nicht geschadet haben.
In den Niederlanden ist eine ähnliche Einricht a DieProvinjlalstände, deren Präsident der Gouverneur der Provinzist, wählen unter sich eine Kommission von y Mitgliedern, ;aus dem Adel, ; aus den Bürgern und ; aus den Landbaucrnwelche nun mit dem Gouverneur, der ebenfalls Präsident dieserKommission, dir Geschäfte besorgt. Diese Kommission sitzt einJahr und wird besoldet. Bei der nächsten Versammlung derStände wird sie miss neue gewählt. Der Sekretär der Staudeist zugleich Sekretär dieser Kommission und Sekretär des Gou-verneurs.
Der Sekretär der Stände wird eben so wie der Gouver.neur vom Könige ernannt. Hindurch wird die Einheit in derVerwaltung erhalten. D-r Gouverneur einer Provinz ist das,was ehemals der Prefckt war, und das was ehemals ein De-partement hieß, heißt jetzt eine Provinz. Die Geschäfts"!"richtung ist nach dem Bürcalishstem, und die Kommission ar-beitet beim Gouvcrnclie wie der ehemalige Prefckturrath, nurmit dem Unterschiede, daß vor den Prcfektnrrath blos streitigeGegenstände der Verwaltung kamen, vor die Kommission aberalle Gegenstände der Verwaltung so von Wichtigkeit sind, undeinem Zweifel können unterworfen sein. Die Geschäflführuuggeschieht mit amtlichen Briefwechsel, lind alles geht an denGouverneur, und kommt von ihm unterzeichnet wieder zürück,so chaß die Unterschriften der Kommission nie erscheinen.
Diese Einrichtung mag Vorzüge haben, da sie die Verwal-tung unmittelbar in die Hände der Eingeborn-n der Provinzenbringt, indem tüte Provinz der anderen doch füglicherwcife keineLandstände senden kann. Allein, sobald >cd- Provinz das Jndl-gknatrecht hat, so kommt dir imiv« Verwaltung ohnehin in die