landkäthlichen Kreis, einen eigenen Mittelpunkt für die Rechts»findung bilden.
Da im peinlichen Rechte schon aller Jnstanzenzuq aufgehe,ben, indem die Urthcilsfindung den Genossengcrichtrn anheimgegeben, so ist auch Hoffnung vorhanden, daß im Zivilrechte,der Jnstanzenzug immer mehr aufgehoben wird, indem die Pm,teicn, ihr Recht vor Gcnossengcricht nehmen und so den gemeiiNcn Richter umgehen, Auch können sie dieses indem sie de»gemeinen Richter bitten: er möge das Gericht mit Ge-nossen,Männern besehen, sie würden ihn dannals ihren Genossen, Richter erkennen, und sichseinem Ausspruche in erster und letzter Instanzbeiwohnen.
Dieses ist das Einzige wodurch den Provinzen ihre besin-bere Rechte und Gewohnheiten, auf die Dauer können erhöhten werden, welche, wie schon eben bemerkt, eben am Instan.-zenzuge alle zu Grunde gegangen sind.
Zu dieser altgcrmanischer Rechtsfindung ist ein großer Schrillgeschehen, sobald die in jeder Gemeine die Schöffen aus denMcistveerbten gewählt find, und der Friedensrichter, also wenner sein Gericht mit Gcnoßleuten besehen will, gleich in seinerWahl bestimmt ist.
§. lZ8«
Die Verwaltung der Provinz.
Wenn man über die Verwaltung reden will, so muß im»die drei Stufen derselben, die der Gemeine, die der Grastschaft und die Provinz, sondern, und von jeder besonders
reden.
Dann überall von dem Grundsätze ausgehen, baß die Ver,waltung sich in zwei große Abtheiluugen sondert, i) In un,bezahlte, und 2 ) in bezahlte.
Daß überall wo unbezahlte ist, die Stellen entwederdurch Geburt oder durch Wahl der Gemeinen inußen besitztwerden, je nachdem das Prinzip, entweder aristokratisch oderdemokratisch ist.