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1 (1819) In zwei Abtheilungen
Entstehung
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noch besser erhalte» hat. als am Rheine, scheint xinr ähnlicheEinrichtung auf die dortigen Verhältnisse wohl zu passen. We«nigstens scheint dieses aus verschi denen stqtistischen Nachrichtenbervorzuzchcn. welche von pen drei Regierungsbezirke» MÜN/

stcr, Arensbcrg und Minden waren ausgestellt worben. *)

§. izz.

Wie die Stände sich versammeln, wie lange sie beisammett

bleiben, wer sie presi irt, . ..dieses sind alles B"

stimmungen die sich leicht treffen lassen, sobald man sich ühk?die Hauptpunkte ihrer Zusammensetzung geeinigt.

§- r;6.

Ausser den Landtagen werden auch noch Kreis ober Grafen«tage, für den Landräthlichen Kreis oder die Grafschaft gehalten.Diese werden von allen Gemeinen der Grafschaft beschickt, undda die Anzahl dieser Gemeinen etwa 2; bis zc> ist, so wirbes hinreichend seyn, wenn jede Gemeine ausser ihrem Vorstehernoch einen zweiten Deputieren aus ihren Schöffen wählt. Wenndann auch, wie dieses immer der Fall, viele ausbleibcn, so istdann doch die Versammlung zahlreich genug um in allgemeinenAngelegenheiten der Grafschaft einen Beschluß zu fassen»,Wer den Grafentag zusammenruft, wer ihn presidirt, wer dieVorschläge zu den Berathungen macht, alles dieses sind Be<stimmungen, die an sich nicht schwierig sobald die Grundsätzeausgestellt sind, welche für die ganze Staatsverwaltung gelten.

8- iZ7.

Von der Provinzialgesetzgebung kommen wir zu der Proviir«zialrechtsfindung.

Drei große Nechtseinrichtungen stehen am Rheine fest:

Die Oeffentlichkeit, das mündliche Versfahren und die Gcschwornen Gerichte.

Hiezu kommen noch die Friedensgerichtk, welche für jeden

Ach habe von diesen Auszügen in den Beilagen gegeben. da si»gewisstrmaalis» die Hchrist meines Freundes Gommer ersänbcn'