brn, wobei sich bi« Anzahl dieser D,Mitten nach der Anzahlderen bestimmen läßt, so sie vermöge königlicher Freiheitsbriesezu den Neichsständen zu senden bas Recht haben.
Man hat gefragt: ob die Provinzialstände so wie die Reichs,stände in zwei Kammern zu theilcn?
Früher hat man fast überall zwei Kammern gehabt: die derRitterschaft so das flache Land vertrat und die der Städte.
Da der Adel aufgehört hat eine besondere Innung zn bilde»,die nur Meisterssöhne in sich anfnahm, und zwar nur solche,die darthun konnten, daß ihre Elt rn und Ureltern ebenfallsMeisterssöhne und Meisterstöchter gewesen, so fällt eine best»,bcre Vertretung dieser Innung weg, eben weil sie anfgehStt,und alle Grundbesitzer, so eine Landaktie als achtes Eigenthninbesitzen, haben das Recht auf gemeinen Landtagen zu erscheinen,so wie solches auch in alter Zeit gewesen, che der DiensimannS,adel die anderen Landbesitzer von den gemeinen Landtagen (Pia,citis) verdrängt hatte, wie solches oben bereits gezeigt worden.
Indem »un alle Besitzer von Landaktien erscheinen, so er-scheint der Adel ebenfalls, allein blos als Besitzer einer Land,aktie, nicht als Glied einer adeligen Knappschaft. Daß er die,ses ist, kann ihm nur nützlich seyn M Turnieren, auf Ring,und Stechrennen, welche diese Knappschaft unter sich kält, »»dauf der kein Landbesitzer erscheinen kann, der nicht zu dieserKnappschaft gehört.
Die Frage steht also eigentlich so: Sollen wie in frühererZeit die Städte und das Land besonders vertreten werden, —sollen die Gewerbe und sollen der Ackerbau zwei besondere Kam,mern bilden?
Bei «ns, wo keine Accise die Gewerbe in die Städte ein,geschlossen gehalten, haben sie sich schon seit länger als einemJahrhundert aufs Land zerstreut, weil sie hier dieselbe Sicher,heit fanden wie iu den Städten, und eine viel größere Wohl,feilheit, da sie näher bei den Lebensmitteln. Hiedurchist es dann gekommen, daß die Gewerbe den Ackerbau auf diemannigfachste Weise durchdrungen, und diesen ebenfalls mit zueinem Gewerbe gemacht haben. Die Gewerbe und der Acker,bau sind hiedurch aufs innigste verflochten worden, und obgleich