i) die Gesetzgebung; 2) die Rechtsfindung; z) die Ver,lvaltung. Won jedem sei besonders die Rebe.
Die Gesetzgebung der einzelnen Provinzen gehört , vordie Provinzialstände. Wenn bei diesen die Gesetzentwürfe bcra,thcn sind, so gehen sie vor die Stände des Reichs, und wennsie die Genehmigung von diesen erhalten, so gehen sie zueSanktion des Königs, wodurch sie erst gesetzliche Kraft erhalten.
Die Provinzialstände müssen in einer jeden Provinz aufeigene Weise gebildet werden, damit in jeder eine wahreVertretung des Desitzthums und jeglichen Jntresescs entstehe, so in der Provinz stark und Herr,scheu d ist. Wollte man in allen Provinzen die Vertretungauf gleiche Weise ordnen, so würden sicher einige Provinzenschlecht verrieten, nämlich in der Weise, daß man den Buch,staben hätte ohne die Sache.
Bei uns kann die Vertretung unmittelbar vom Gemeinewe,sin ausgehen, da die große Theilung des Bodens eine großeBevölkerung hervocgerufen, und die Ackerloose in ziemlich glel,chcr Größe unter sie vertheilt sind, welches die Grundlage allesGcmeinewesens ist. Denn oben haben wir schon angeführt, t>aßim Regierungsbezirk Aachen von 58800 Ackerlosen 5Z400 sindso -5 Morgen und drunter besitzen, zirg so zwischen 2; und50 Morgen besitzen, und nur 80 so ;oc> Morgen und drübeehaben. Diese Verhältnisse finden am ganzen Rheine statt.
So wie jede Grafschaft zu den Ncichsständen einen Depu,litten erwählt, so kann sie zu den Provinzialstanden zwei oderdrei wählen, wo dann der, der zu den Reichsständen gewähltwird, jedesmal erstes Mitglied der Provinzialstände ist, so daßer in den Reichsständen stets als wohl unterrichtet über alleAngelegenheiten der Provinz erscheine.
Die Wahlen geschehen dann wieder durch die Schöffen derGemeinen, und durch alle Grundbesitzer der Grafschaft, so 50Ntlr. Steuer und drüber bezahlen, welche geborne Wähler sind.Ebenfalls ist jeder wahlfähig, so zo Jahre alt und ;c> Rthlr.Steuer bezahlt.
Ebenfalls erwählen die Städte nach der Größe ihrer De,»ölkerung noch i, 2 oder , Deputieren zu den Provinzialstän,