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1 (1819) In zwei Abtheilungen
Entstehung
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I.'ht komm?!. Wir nun zum fünften Abschnitte, welcher dereigentliche Gegenstand dieses Büchs ist. In diesen können wirnun um so kurzer ftyn, da fast alle Gegenstände so hiebei zurSprache kommen, schon im vorigen da gewesen sind, und bereisihre historische Begründung gefunden, so wie der Zusammenharzdes Ganzen cs gebot.

Der zweite, der dritte und der vierte Abschnitt machen bilgrößere Ha.'fte des Buches aus. Sie sind allgemeinen Inhalts,und könnten eben so gut als Einleitung in die Provinzlalumfaffung von Westfalen, oder als Einleitung in die von Schieße»,oder jeder andern Provinz des Reichs stehen, wenn diese nemlichvon jemanden entworfen wird, der ebenfalls vom historische»und statistischen Standpunkte ausgeht, von dem ich immer au«<gegangen bin, und von dem ich immer ausgchcn werde.

Mein Freund, der Hofgcrichtsadvokat S o m m c r zu Kirch<hundem im Herzogthum Westfalen, hak eine kleine Schrift!lieber die Provinzial Verfassung von Westfale»,mit 19 Urkunden begleitet, herausgegeben;*) diese umfaßt imi; Bogen, und größer würde die meinige auch nicht gcworde»sepn, wenn ich den 2., z..und 4. Abschnitt von ihr ausgejchlos,ftn. Da die Schrift meines Freundes sich ebenfalls aus lpsiixrischem Felde bewegt, so könnten diese Abschnitte eben so gutvor jener stehen, als vor dieser, da es hinreichend war, wen»einer sic schrieb, und ich gestehe gerne, daß der Plan z» umfern Schritten über die Provinzialverfasiung unserer Länder gnmemschafittch entworfen worden, indem Sommer mehr das alt,sächsische Element, so in Westfalen das herrschende, und ichmehr das fränkische Element, so am Rheine von jeher dasherrschende gewesen, ins Auge faßte und zur Grundlage derDarstellung machte.

§. IZ4,

Dreierlei Gegenstände gibt es, so eine Provinz ialverfajsinigbilden.

») Von deutscher Verfassung Im germanische» Preußen und in Wegs»len, von Sommer, Münster jin der Afchendorsschcn Buchhandlunairip.