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1 (1819) In zwei Abtheilungen
Entstehung
Seite
309
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MIN nicht mehr seine Schöppen zu fragen, sondern fragte seinBuch, und jede lebendige Quelle des Rechts war in der Na»tivn versiegt, seit die Wcisthümern verstummt waren.

Bald darauf vcrstummtkN auch alle Gerichte, und an dieStelle des lebendigen Wortes, trat der tvdle Buchstabe und devScbriftemvechscl. Bald nachher verschlossen sich auch die Ge»richte, und hörten auf öffentlich zu seyn.

Da das Recht nicht mehr von Genossengerichten gewiesenwurde, so konnten die Parteien, wenn sie sich bei dem Urtheilenicht beruhigen wollten, so der gemeine Richter gewiesen, zueinem andern gehen, und sich von dem ein neues Urthcil wei-sen lassen. Hiedurch entstand der Znstauzrnzug, und mit diesemdie lange Dauer der Prozesse, und der völlige Untergang aller-Provinzialrechte.

Denn, wenn von einem Genossengerichte zu Recht erkanntwurde, so hatte es bei der Urkheilswcisung der Schöppen seinBewenden, und es konnten, ohne alle Unbequemlichkeit, verschie-dene Prvvinzialrechte neben einander bestehen, weil es für dieSchöppen am Rheine gleichgültig war, wie die Schöppen an-der Weser einen Fall entschieden, da sie mit jenen und mitihrer Rechtsfindung nichts zu thun harten.

Allein der Fall änderte sich, sobald der gemeine Richter dasUrthcil gefallt, und die Parteien in Appell gingen. Der Ap«xelhof fand es unbequem, einen Fall an der Weser, und einenFall am Rheine nach zweierlei Provinzialrechte zu beurtheilrn,und dieser war geneigt, ei» allgemeines Landrecht in seinemGerichtssprengel einzuführen, nach dein alle Untergerichte, imSüden wie im Norden, zu erkennen hatten.

Auf diese Weise hat der Jnsianzenzug alle Provinzialrechteuntergraben, und endlich völlig zerstört. Diese Revolution inder Rechtsfindung ist lediglich zu Gunsten der Juristen geschehen,die nun die Bequemlichkeit haben, denselben Fall im NordenWie im Süden nach demselben 6oc!s Livil zu entscheiden, unddie nun als Richter von einem Ende des Reichs zum andernkönnen gesendet werden, ohne etwas weiter bei sich zu führen,als ihr allgemeines Landrecht.

Seit die Schöppengerichte aufgehört, hat sich eine große