sammelt gewesen, und diese hätten Partie genommen? — Souubedeiitrnd die Sache an sich war, so scheint sie doch die Ur<sache gewesen zu seyn, daß der Kanzler Bedenken trug, die Ka-binetsodre vom 22. Mai auszuführen, und die Deputiuen zu,samnicn zu rufen; eben weil dieser Lcrm in Berlin war, undweil die Deputieren sich in Berlin versammeln sollten.
Was die Vrodwinnung betrist, so diesem oder jenem Ortedurch die Anwesenheit der Kammern zugewendet wird, so kommdiese bei einer Sache, die die ganze Landschaft berrisrund alle Provinzen des Reichs, gar nicht in Betracht.
Eben so wenig die Bequemlichkeit der Minister, die täglichmit den Kammern zu communicircn haben, noch die der Staats»räche, welche berufen werden um die Berachnngcn über dieGesetzentwürfe zu unterstützen, (pour »ouIsurr Is chünuslivn)und die Einwendungen zu widerlegen, so von den einzelnenGliedern der Kammer dagegen gemacht werben.
Ich halte es deswegen der Klugheit für angemessen, dasman die Stelle vermeidet, auf der in Frankreich die Revolutionbegonnen, und dieses ist die Residenzstadt.
Und ist einmal von einer Brodwinnung für diese oder jeneStadt die Rede, so wird das Reich diese dem armen Poteoaineben so gerne gönnen, als dem reichen Berlin.
§- izo.
Nachdem wir von der allgemeinen Gesetzgebung des Reichegeredet, so wollen wir zur allgemeinen Rechtsfindung übergehe,,.
Ursprünglich hatte jede Provinz ihre besondere Gesetze undGewohnheiten, und da das Recht von Genossengerichten gewiesenwurde, so fand keine Appel an einen höheren Gerichtshof stachnoch einen Jnstanzcnzug, da jedes Genossengericht sei-ner Natur nach, immer in erster und letzter In-stanz spricht.
Nachdem das römische Recht über die Alpen eingewandrrt,so bildete sich in Deutschland wie in Italien, ein besondererStand der Juristen, der nach einem lateinischen Rechte ent-schied, was deutschen Schöppen unverständlich war. Diese wichennun überall von der Rechtsfindung zurück. Der Richter brauchte