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1 (1819) In zwei Abtheilungen
Entstehung
Seite
300
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;y. Die Minister können vom Könige aus beiden Kammern

genommen werden.

40. Jede Kammer kann einen Schluß machen, wenn einFünftel ihrer Mitglieder gegenwärtig sind.

41. Bei jedem Beschlüsse entscheidet die Mehrheit der amwesenden Glieder.

42. Jede Kammer wählt ihren Sprecher. Der König de,stätigt ihn, oder verweigert die Bestätigung.

4;. Die Minister sind verantwortlich. Die Kammer der Ge,meinen kann vor der Kammer der Pairs als Kläger gegensie auftretcn.

44. Die Glieder beider Kammern, können wegen Staats,verbrechen nur bei der- Kammer der Pairs angrklagt werden.

4^. Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich. Auf denVorschlag zweier Mitglieder, können sie in geschlossener Bera«lhnng treten.

46. Der König bestimmt ihren Versammlungsort. Dieserkann nie in einer Gemeine von mehr als roooo Familiensein.

47. Die Verfassung wird in fünf Jahren in allen ihren Thesilen ausgeführt.

48. Jeder Artikel der Verfassung wird in besonderen Gesehenentwickelt. *)

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Jch muß zu ein Paar Artikeln bei denen meine FreundeSchwierigkeiten gefunden, erläuternde Bemerkungen machen.

») Man siebt dag diese 48 Artikel alles enthalten, was man irgend ineine Verfassung gebraucht. Ich glaube sogar daß man sie nicht ein-mal alle 48 gebraucht, weil man das was bereits vorhanden, nicht inder Verfassung zu setzen braucht, z. B. Art. lg. Das Haus Hohen-zvllcrn regiert nach der Folge der Erstgeburt. Dieses ist eine Thatsa-chc die keine neue Bestimmung bedarf, und um so weniger, da eSscheinen könnte, als habe die Verfassungs-Urkunde etwas hierüberbestimmt. Ebenso halte ich es nicht für nothwendig, daß jeder Para-graph in so wenig Worte gefaßt werde, wie hier geschehen, obgleichich cs für sehr nützlich halte, daß sie so wie Mvsis seine zehn Ge-bote in einem ganz kurzen Lapidarstyl abgefaßt werden.