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1 (1819) In zwei Abtheilungen
Entstehung
Seite
299
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r;. Der König nimmt sic an oder verwirft sie. Beides nachseinem königlichen Wohlgefallen.

26. Keine Abgabe kann erhoben werden, ohne ein Gesetz, daßdiese Abgabe befiehlt.

27. Bei der Thronbesteigung werden die Summen für dietaufenden Kosten der Verwaltung bestimmt, und für die ganzeRegierungszcit des Königs bewilligt.

2g. Die außergewöhnlichen Kosten werden jährlich bestimmt,und für diese besondere Abgaben bewilligt.

29. Zu den außergewöhnlichen Kosten können die Grund-steuern nur für ein Jahr, und andere Steuern nur für dreiJahre bewilligt werden.

zo. Alle Steuergesetze kommen zuerst in die Kammer derGemeinen.

zi. In die Kammer der Gemeinen sendet jede Grafschaft auf;ooo Familien einen Dkputirten.

za. Außerdem senden alle Städte denen der König durch oftftne Briefe das Recht ertheilt, Dcputirte in die Kammer derGemeinen. Ferner sendet j-dc Universität einen, und jede 200Pfarrhöfe einer Provinz senden einen.

zz. Die Kammer der Pairs besteht aus den Prinzen desköniglichen Hauses, aus den ältesten der fürstlichen, gräflichenund freiherrlichen Häuser, so sonst Reichs unmittelbar waren,und aus denen Reichsherrcn, welche der König wegen ihrer Ver-dienste um das königliche Haus und um den Staat mit demNelchsadel belehnt und ihr Geschlecht ins Oberhaus führt.

zq.. Die Pairs treten nach vollendetem 25. Jahre in dieKammer der Pairs. Die Dkputirten der Gemeinen treten nachvollendeten zo. Jahre in die Kammer der Gemeinen.

z;. Der König ruft die Kammer zusammen, eröffnet sie undvertagt sie nach seinem käniglichcn Wohlgefallen.

z6. Jedes Jahr mird ein Fünftel von der Kammer der Ge-meinen neu gewählt. Die Abgehenden sind wieder wählbar.

Z7> Der König kann so oft es ihm gut dünkt, die Kammerder Gemeinen, auflösen und eine neue wählen lassen.z8> Keine Vertagung kann über rin Jahr dauern.