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1 (1819) In zwei Abtheilungen
Entstehung
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man für den Augenblick nichts weiter bedarf, als die Einrich,lung der Gesetzgebung, so ist es thörigt, wenn man etwas wei,rer heretnsetzt. Die Gesetze die man später bedarf, werdennicht in der Verfassung gemacht, sondern nachderselben.

Die Verordnungen über die Verwaltung werden vom Mini,sterio gemacht, und vom Könige vollzogen, und wenn hiebeiBestimmungen allgemeinen Inhalts sind, von denen der Königurthcilt, daß es nützlich, daß sie durch ein allgemeines Gesetzfestgestcllt werden, so befiehlt er: daß sie den Kammern sollenvorgelegt werden.

Endlich gehören die Regulative der Kammern weder in dieGesetzgebung noch in die Verfassungsurkunde, sondern blos zurErkenntlich jeder Kammer, die hierin nach eigener Einsicht ver,fährt, da sie als «ine besondere Innung das Recht hat, alle An,gelegcnheiten, so ihre innre Einrichtungen betreffen, nach eigenerMllkühr zu ordnen.

§. rry.

Ich habe in meinem Buche über Verfassung S. 272 bis271 den Entwurf zu einer Verfassung gegeben, die auf altgeremanisches Recht, auf neugermanische Stände uud auf einen ge,salbten König beruht. Dieser Entwurf hat ;6 Paragraphen.

Ich Hab- unterdcß das Urtheil vieler verständiger Männerdarüber zu Nathe gezogen, und da ich mich seit der Zeit fastausschließcnd mit Verfassunsgegenständen beschäftigt, so glaube ichihn jetzt nicht allein besser fassen zu können, sondern auch kürzer.

Verfass«» gsenttvurf.

r. Die christliche Religion ist die Religion des Staates.Jedes Dekenntniß derselben ist frei,

2. Das evangelische Bekenntniß ist das Bekenntniß desköniglichen Hauses.

z. Die Grundeigenthümer bilden den Staat. Sie sind freiund vor dem Gesetz einander gleich in Pflichten und Rechten.

4. Unter den Grundeigenthümern gibt es nur Freie und Edele.Eigene Größe gibt Glanz dem Adel, nicht fremde Niedrignng.