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1 (1819) In zwei Abtheilungen
Entstehung
Seite
239
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siche Beweise beizubringen, wie z. D. Heirathsverschreibungenum damit die Abstammung zu beweisen, worauf die Ritterschafteollegiaiiter erkennt, ob das Wappen anzunehmen? *)

6. über die Richtigkeit der Farben der Wappen wird einjurslneMunr credulitslis abgelegt.

Bei der jülischen Ritterschaft wurde folgender Eid gebraucht:Ich N. N. schwöre zu Bott und seinen lieben Heilige»,daß diese vorgemahlte und der anwesenden Ritterschaft präsen«litten Annichen de« N. N. von Altväter und Altmüller, Ueber«altväter und Uebcraltmütter, nicht allein mit ihren Farben rechtund keinS vor das andre gesetzt sei, noch von keinen Bastardenherkommrnd, sondern baß sie wahre, zum Schild geborne ritter,mäßige Wappen seien, und auf hohen Thumstiftern und Ritter«vrdens Qualification bestehen. Was mir N. N. allhier vvrge«lesen, und ich wohl verstanden habe, schwöre ich also wahr zi«sepn so wahr mir Gott helfe und sein heiliges Evangelium.

Folgendes war die Form eines bergischen und jülichschenStammbaums von 1S59 bis 17,6.

Urgroßeltern

Großes El, ^ lern. ^

Eltern.

ÜH

I

Wappen des in die Knappschaftaufgeschwornen.

Im Jahr 17,« kamen über die g Urgroßeltern noch dieiS Wappen dieser ihrer Eltern.

Im Märkischen wurden diese 16 Wappen auch mit gezeich«riet, um zu zeigen baß die Urgroßeltern ebenfalls noch Meisters«

Vor 1S48: war bei der märkischen Ritterschaft ein schriftliche- Zeugsniß ,wecner Nitterbürtigcn hinreichend. Allein 1-48 wurde festgesseht, dal die Zeugen anwesend sehn mußten, und einen kbrperlichenVid leisten, daß die Wappen Acht, und die Rßstammnng richtig sei.