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tage und Landtage hielt, und baß sie die andern Erben, dieebenfalls Laudakticn besaßen von den Erbentagcn ausgeschlossen.Zeder der unter diese begüterte Kriegerknappschaft ausgenommenwerden wollte, mußte beweisen daß er ein Meisterskind sei, „nddaß Vater und Großvater ebenfalls MeistcrssLhue gewesen, ftwie Mutter und Großmutter Meisierstüchter. ^Denn das ade,iigc JnnungSwesen hangt mit dem andern deutschen Innung«,wesen der geschlossenen Zünfte aufs genaueste zusammen.
Wie diese AufschwSrungen geschahen, wie diese Beweise übt«die Abstammung von Meisterskindern geführt wurden, das siehtman am besten in den Verordnungen, die hierüber von deaRittcrinnungen beliebt worden.
Auf dem jülicher Landtage zu Hombach wurde rS;- fol-gendes festgesetzt:
r. baß 4 Ahnen von Vater, und 4 Ahnen von Mutterseitesollten beschworen werden, so wie solches seit alten Zeiten brauch,lich; daß die Ahnen so wie die Wappen und Zeugen bei offe,nrm Landtage sollten präsentirt werden, auch zu Jedermann«Einsicht ein Jahr lang offen liegen, und wenn dann Niemandetwas dagegen rinzuwcndcn, die AufschwSrung beim nächstenLandtage geschehen;
daß bei g Wappen jedesmal die Taufnahmen stehen sollten;
daß bei Ablegung des Eides der Sindikus die AufjchivS,rer vor Meineid warnen solle;
4. daß jedes Wappen besonders soll beschworen werden, unddie Thumstifter und ritterlicheil Orden benennen, wo solches beereits aufgeschworen; (Bei einer Ritterinnung galt nämlich dasZeugniß der andern.)
können sie dieses bei einem Wappen nicht, so sind schrift,
Landesschatzung war damals YY77 1/2 KönigSthlr. oder no8ü Rthl.in 24 Guldenfuß.) Man fiept an diesem Beispiele wie der Adel zurSteuerfreiheit gekommen, auch daß er im rüten Jahrhundert nicht«tenersrci war, sondern daß er es erst später wurde, und daß mauramalS schon urthctlte: daß die Schatzung nicht blos für die Landes,vcrtheidigung gegeben würde, sondern auch für andere Landesbedürftnissc, und daß deswegen die persönliche Hcers>lge der Ritterschaft fitvon ihren Stcure» als Landsaßc» nicht befreien könne.