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1 (1819) In zwei Abtheilungen
Entstehung
Seite
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§. n;,

Dutzch diese Einrichtung, hatte also die Ritterschaft, oderdie begüterte Kriegerkasie es dahin gebracht, daß sie allein Erbe«

nichr zur adeligen Knappschaft gehöre, und der nicht mit 8 MinenNachweise» könne, dag Eltern, Großeltern und 'Urgroßeltern Mci-sicrskindcr gewesen. Vis zum Jahr 1584 wurden die gemeinen Land-saßen noch mit zum Landtage vcrschrixben/wic solches sich noch durchUrkunden Nachweisen läßt. So heißt noch in dem Ausschre'.bcn vomKurfürst Ernst vom 7. Juni 1584, daß alle und jede adeligeund andere Westfälische Landsaßcn zum Landtgg e e i n-gcladen werden. Grbßtentbcils erschienen aber nur die adeligenLandsaßen, welche schon als Ritter verbunden ''waren, den Placitisihres Herrn beijiiwolmen. Schon zu Karl des Großen Zeiten klagt«man, wie Herr von Saviguy bemerkt, daß die Wehren die Placitanicht gehörig besuchten, und man erwählte schon Schöffen, die di«Verpflichtung hatten sie zu besuchen.

Im Jahr 1587 machten die Landsaßen, so zu der adeligen Knapp-schaft gehörten, einen Versuch sich steuerfrei zu machen. Der Kur-fürst war ans ihrer Seite, und sagte daß solches billig seh ; „Da st«„mit Leistung ihrer Ritterdienste und Unterhaltung reisiger Knechte„mehr und höher denn andere beladen und verpflichtet, und der Kur-„sürst sich seiner Rechte gegen die Ritterschaft nicht begeben wolle." —Obgleich die Landeshoheit für die Steuerfreiheit derjenigen Landsaßcnstimmte, so zur adeligen Knappschaft gehörten, so mißlang es doch,wahrscheinlich weil noch so viele andere Landsaßen anwesend waren,daß sie jene überstimmten. Da damals die Erfindung noch nichtgemacht war, den Landsaßcn so aus den Placitis erschiene» Diäte»zu geben, so blieben die Geringeren immer mehr weg, indcß dieRitter, so ohnehin verpflichtet bei Hofe zu erscheinen, ni« auf ihnenfehlten. Als sie 1601 de» Beschluß gemacht, auf gemeinen Landta-gen nur solche Landsaßc» zuzulassen die mit 8 Schilden ihre ritter-bürtigc Abstammung zeigten, und hiedurch darthun konnten, daß sieund ihre Voreltern Dienstmannskinter wären, so waren die gemeine»Landsaffcn, so nicht Dienstmannskiuder waren, gesetzlich ausgeschlos-sen, und sic hatten nun keine Art der Vertretung. Im Jahr iSZrwurde schon beim Aufsehen auf den Landtag lü Ahnen gefordert.Endlich brachte dann auch im Jahr 1Ü54 die Ritterschaft ihre Steu-erfreiheit zu Stande. Die Städte so noch 1584 eine Protestatio» vorNotarins und Zeugen gegen die Schatzfreibeit des Adels eingelegt,willigten jetzt ein, indem sic der Adel damit gewann, daß er sie i» derSchatzung von 2202 Königthlr. auf 1402 hcrabsctztc. (Die ganz«