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1 (1819) In zwei Abtheilungen
Entstehung
Seite
189
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Nicht von den einzelnen Gemeinen ansgeht, sondern von derGrafschaft, als einem für sich bestchendcn Ganzen. Denn jedeGrafschaft stellt in den verschiedenen Aufgeboten des Heerbannsüber ioov streitbare Männer.

In ihrem Waffenyanse ist das Hrergeräthe für die streitbareMannschaft, so wie die Vorräche für die Bekleidung.

Jährlich versammeln sich die streitbaren Männer zur Waffen,Übung, so wir die Reihe sie trifft.

Die Steuern so die Gemeinen für die Kriegs-Einrichtungzahlen fließen in den Säckel der Grafschaft.

Der Graf ist königlicher Beamter, so wie in der karolingi,schen Einrichtung. Der Friedensrichter spricht bas Recht.Der Hauptmann besorgt dir Waffenübungrn. Denn die Völkerhaben es erkannt daß die Trennung der Gewalten, zur Schal,lung gemeiner Freiheit sehr nützlich ist: weil nun der Grafdem Haupcmanne, das Gegengewicht hält, und der Rich,ter mit seinem unabhängigen Nichteramte beiden. Denn daSZivile ist stets gegen das Militair, und die Justiz stets gegendie Verwaltung, da jede Institution gesondert von der anderenihr besonderes Leben in sich trägt; weiches sic verhindert, sichmit der anderen zn befreunden.

Aste Beamten wohnen vereint im Mittelpunkt der Grafschaft,und sind besoldete Diener der Grafschaft, aber ernannt vomKönige.

In der Grafschaft ist das De amten-Element das Herr,sehende. Diese ist dasjenige was sich am besten zur Verwaltungder Grafschaft eignet; da jeder s-mem Amte seine ganze Zeitwidmen muß, auch in Hinsicht seiner Wohnung an einem festenOrt gebunden ist.

§. 9Z'

Die Grafschaft besorgt ihre Angelegenheiten mit völliger Ge,waltl Allein sie hat nicht das Recht den Gemeinen in ihrenAngelegenheiten drein zu reden.

Diese souveräne Unabhängigkeit macht das Wesen jedes Staa,US aus, er sei- groß oder klein.

So wir vir «emrinen em AufstchtSrecht über die Kamiiirr,