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1 (1819) In zwei Abtheilungen
Entstehung
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übt, so übt die Grafschaft ei» Aufsichtseecht über die Gemeine»,ans denen sie besieht. Aber ohne sich in ihre Angeleqcnhei«tcn zn mischen, die jede Gemeine nach eiacner Einsicht ordnet.*)

Die Grafschaft hat nur darauf zu sehen, ob die Gemeinenirgend bestehende Gesetze verletzen. Wenn es auch irgendwoschlecht geht aber so daß ktwe bestehende Gesetze verletzt wer«den, so hat sie den Gemeinen nicht weiter drein zu reden. Alleinsic kann den Fall anzeigen und bemerken daß die Gesetzgebungin diesem Punkte noch als unvollständig erscheine.**)

§- 94 -

Das Herzogthum, oder die Provinz.

Zehn, zwanzig, dreißig Grafschaften bilden das Herzog,thum oder die Provinz.

Ihre Größe hängt von ihrer geographischen Lage ab, undvon ihrer Geschichte, La gewöhnlich ein ganzer Vslksstamm oder

*) Im alten Deutschland wurde die Freiheit des kleineren Staates gegendie Eingriffe des größeren die Freiheiten der Familie gegen dieEingriffe der Gemeinen durch die Einrichtung des WcchrgcldcSgesichert. Die Hausväter waren übcrcingckvmmen: wenn sie diesesoder jenes thätcu, so wollten sie so und so viel bezahlen. Dieses wardie Grundlage zu den alten Brüchtcnordnungcn der Gemeinen. Indiesen Vruchtcnordnnngcn mußte sich der Richter genau an den Buch-stabe» halten, und durfte sich keine Art von Auslegung erlauben.Ein Fall den die Vruchtcnordnung nicht vorgesehen, durste er nichtder Analogie nach entscheiden. So durfte er von dem Preise deneine Verletzung an der rechten Hand kostete, nicht auf den Preisschließen, den eine Verletzung an der linken Hand kosten würde,wenn die Vrüchtenordnung solches nicht vorgesehen.

Diese Gewalt des Buchstaben hat sich in den englischen Gesetzenerhalten, und durch ihn ist die Freiheit gesichert worden. Denn nir-gend faßt die Willkühr, wie Möser bemerkt, eher Fuß, als in de»Fällen so das Gesetz nicht vorgesehen, und es ist viel klüger dieseFälle gar nicht zn bestraft», als die Bestrafung dem Ermessen deSRichters auf die entfernteste Weift anhcimziistellen.

»°'')In den freien Niederlanden war aus der Freiheit des Staates einegroße Selbständigkeit des Gemeinwesens entstanden, oder richtiger aus der Selbständigkeit der Gemeinen war die. Freiheit deS Staa-tes hcrvorgeggngc», und während in allen anderen Staaten des Fest-