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1 (1819) In zwei Abtheilungen
Entstehung
Seite
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schast das die größten?sktisnälc auch das meiste zu sage» habe»,eben weil sie auch das meiste zu trage» haben, und bei alle«Gel venvilligungen für gemeine Angelegenheiten gilt das Wortdessen, der in der Gemcine.-Nolle rv Rkh. beizutragen hat, mehrals das Wart dessen, ter nur i Rrh. beitrügt

Gewöhnlich wird daher ein Unterschied zwischen den Meist-keerbten und anderen geringen Leuten gemacht, welche nur einkleines Eigcnthum besitzen oder gar auf fremden Eigenthumenur zur Micthe wohnen.

Dir Schöffen werden nur aus den Meistbeerbten gewählt,d. h. aus solche Aktionärs der Gesellschaft, die ein volles undächtes Eigenthum in der Gemeine besitzen. Dieses heißt auchein Erbe, und da der Stand eines Mannes mit von seinemGrundrigenthume abhängt, so heißt der Mann wie das Eigen«thum, ein Erbe. Die Versammlung der Erben heißen: DieErbentage. In diesen Versammlungen wählen sich die Enbrn ihrer Vorsteher, so wir auch die Schössen, vor deren Er-kenntnis; und Entscheidung der Vorsteher der Gemeine die min-der wichtigen Angelegenheiten bringt, da die wichtigen der allge-meinen Versammlung, so in, Frühjahre und Herbste statt findet,Vorbehalten bleiben.

§. y».

Die Grafschaft.

Zwanzig bis dreißig zusammenlicgende Gemeinen bilden eineGrafschaft, die aus 5 bis 6sc>o Familien besteht.

Die Grafschaft ist eine große Gemeine, die eben so aus klti«nen Staaten besteht, wie die Gemeine aus kleinen Staaten, s»Familien heißen.

Der gemeinschaftliche Besitz und die gemeinschaftlichen Lasten«nd Pflichten machen das Band so alle Gemeinen einer Graf-schaft umschlingt zu einem Ganzen vereinigt.

Das Amthaus (die Wohnung des Grafen), das Zuchthaus(die Wohnung des Richters), das Haus für die KriegSbeoürftnisse nebst der Wohnung des Hanptmanns bilden den, der ga»rzrn Grafschaft gemeinschaftlich ,,»gehörenden Besitz.

Die Kriegseinrichtung bezieht sich auf die Grafschaft, da sie