dem Cultur erfreuend vom allgemeinen Eigenthum geschiedc»hatte.
Ferner war ei» Theil der Kriegs.-Einrichtung gemeinschaftlich.Denn obgleich jeder Hausvater seine Waffen hakte (sein Hemgeweide), so war doch der Hecrwagen ein Bcsitzrhum der Gc<
meine.
Als das Christenthumlkam, so wurde die gemeinschaftlicheKüche und die Wohnung des Geistlichen so wie die Schuleein gemeinschaftliches Ligenthum der Gemeine.
So wie der Besitz gemeinschaftlich war, so waren es auchdie Lasten, und als die Steuern lm Gefolge der stehenden Heereaufkamey, so wurden diese auch auf die ganze Gemeine ver,theilt. — Cs entstand nun eine gemeinschaftliche Sleuerrolledie das goldene Buch der Erben wurde.
§- 92.
Die Gemeine hat nur in demjenigen zu entscheiden wasdie Gemeine betritt) allein sic sibt keine Art von Souverainitätüber die kleinen Staaten aus, aus denen sie besteht, und sie hatdiesen in Nichts hercinzureden, was ihre innre Organisationbetrifft.
Bei den alten Deutschen war der Hausherr in seinem HausePriester uud König, und der Priester der Gemeine hattein dem Hause der einzelnen Wehren kein Priesterthum. Erhatte nur in Gemeinen, Angelegenheiten das Loos zu fragen,nicht in Angelegenheiten der Hausherren. Hier fragte derHausvater selber das Loos und der kleine Staat der Familieließ sich in seine Souverainität von dein größeren Staate derGemeine gar nicht Hereinreden.
Diese Selbstständigkeit der Familien ist nothwendig, wennsie ihre Freiheit und ihre Unabhängigkeit erhalten, und die Ge-sundheit ihres inner» Organismus bewahren sollen.
In späteren Gesetzen finden wir noch vielfache Spuren dieserUnabhängigkeit der kleinen Familien-Staaten. So heißt cs nochin den alten Statuten der Stadt Kölln: „Daß ein Köllner„Bürger in seinem Haus- eben so frei sein sollte als der Kai,„ser auf seinem Throne. Und wenn ein Köllner Bürger des