telbar von Gott geheiligt und eingesegnet wurde, und Las so wr,mg einer Auflösung fähig war, daß die Kirche selber esnicht zu trennen vermogte.
Hiedurch bekam das ganze Familienwesen eine feste Haltung,und da diese kleine Staaten nun in ihrem Innern durch feste Ge,sehe gesichert waren, die sie vor ihrer Auflösung schützten, sokonnte sich Sitte und Zucht in ihnen entwickeln.
Schon im heidnischen Nom war. der ganze Staat auf backFamilienwesen gegründet, und zwar auf die geschlossene Familien,Einrichtung der Patricier, dir eine besondere Adels Innung bil,beten, welche im Besitze der Geheimnisse der Religion und derGeheinnisse des Staates, waren. Die Plebejer wurden erst be,deutend als sie sich das Recht errungen, gleich den Patricicrrrrechtsgültige Ehen zu schließen ( connubia pstrum), und Fa«Milien und Geschlechter zu stiften (Zerrte,); vorher durftensie dieses nicht; sie durften sich zwar vermehren, allein nichtvexhejrathcn, bis Canulejus ihnen das Recht erkämpft, ebensolche Ehen zu schließen wie die Patricier. Ein Jahrhundertspäter findet man die Plebejer schon in allen großen Aemterndes Staates.
H. 8Y.
Die Gemeine.
Die Gemeine besteht aus einer Anzahl Familien die zusam,men wohnen, und gemeinschaftliche Bcsththümer haben; als:Kirchen und Schulen, Grmeinehaus, Gemeine,Gründe u. s.w.
Die gewöhnliche Größe unserer Gemeinen ist 4 bis 5000Morgen oder ^ bis Quadratmeile. Jede besteht aus ctwa200 Familien oder rooo Seelen.
In früherer Zeit, wo der Boden sich noch weniger in Privat,Eigenthum verwandelt als jetzt, gehörte die Mark der gcsamm,ten Gemeine als gemeinschaftliches Eigenthum. Zu dieser Markgehörte der Wald, die Heide und die Weide.
Die Ackerhöfe mit ihrer Um'vallung (die Wehren), mitihren Baumpflanzungen und Acckern waren Privateigcuthunrder darauf wohnenden Familien, daß sie sich einer besondern