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1 (1819) In zwei Abtheilungen
Entstehung
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«der aber indem rs verarmt und in bei; Staub zurück sinkt,und Mode, Namen, und Wappen verliert, als Wahrzeichen, daß«s »echt mehr edler Natur und daß rs seiue Freiheit und Gelbst,Müdigkeit nicht zu behaupten gewußt.

§- 87 -

Also zweierlei Familien sind ursprünglich im Staate vor,Händen.

r. Solche die keine Einrichtungen getroffen daß der Boden,auf dem der kleine Staat wurzelt, beisammen bleibt, sonderndie ihn theilen und zerstreuen kaffen, so wie das Auf, und Un,«ergehen der Geschlechter solches gebietet, wobei stets ein Ge,schlecht Las andere verdrängt, und kcins eine Geschichte hat.Zu diesen Familien gehören alle Gewerbtreibenden und alle klei,ve Ackerbesitzer.

2. Solche Familien so aus den Boden gefestigt sind, woalso die Grundlage des kleinen Staates immer dieselbe bleibt;wo die Geschlechter regelmäßig auf einander folgen; wo derälteste Sohn dem Vatcr auf dem Hofe auffolgt; wo die jüngc«ren das Erbe nicht theilen oder schmälern, und wo die Familiedurch freiwillige Beschränkung der Vermehrung sich dem Ver,drängen und Wcgdrängen durch ander« Geschlechter entzieht, dasie immer in sich wohlhabend und stark bleibt.

Jene sind bürgerliche Familien. Diese adelige. Beide Ar,Len von Familien bilden die Grundlage der bürgerlichen Ge,seöschaft.

§. 88 .

Geht man in die inure Natur dieser kleinen Familien,Staa,trn, so sieht man daß sie sich theils auf die Sitte gründentheiks auf Gesetze. Denn ohne Sitte und Gesetz vermag keinGemeinwesen zu bestehen, eS sci groß oder klein.

Alle Livilisatioir fängt mit der Entwickelung der Familie»an, und so lange di« Organisation der Familien bei einem Volkenoch unvollkommen ist, kann es nie zu etwas Bedeutendem gelangen.

Das Christenkhum hat zum Thcil dadurch so sehr auf dieKultur von Europa gewirkt, baß rs die Familicnbande so stark"nachte, indem es die Ehe zu einem Gesetze erhob, bas nmnit,