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1 (1819) In zwei Abtheilungen
Entstehung
Seite
175
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Staate zur inner» Verhandlung hingegeben wird, desto anqemef,skner scheint es dem ganze» Verhältnis; des Bundes, welcher zugegenseitiger innerer und äußerer Erhaltung der Ordnung ge,gründet ist, daß jeder einzelne Staat von dn Fortschritten, wel,che er in dem Verfassungswerke macht, nach Verlauf eines Zeit,raumes den Bund in Kenntniß setze. Ist auch das Werk selbstblS dahin noch nicht vollendet, so wird rS doch zur eignen tele,nugthuung jeder deutschen Negierung gereichen, daß sie für dieandern, welche mit ihrer Aufgabe bereits zu Stande gekommen,und in der allgemeinen Erfüllung des eg. Artikels die wahr,hafte Garantie des besonderen Rechtzustandes erkennen, die Dun,desvcrsammlung von den statt gefundenen Hindernissen unter,richte.

In dieser Absicht wirb die preußische Regierung es sich an,gelegen sepn lassen, nach Verlauf eines Jahres von dem Fort,gange und der Lage ihrer ständischen Einrichtung den Bund inKenntniß zu sehen. Es wäre sehr zn wünschen, daß auchalle übrigen Staaten welche noch keine Stände haben, sich zuderselben Anzeige, in gleicher Frist vereinigten.

Und diesen Wunsch ist die preußische Gesandtschaft angewiesen:Hierdurch dringend zu erkennen zu geben."

Eine Derathung über die Art der Erfüllung selbst des rz.Artikels wird aus den früher bemerkten Gründen als onzeitzgerkannt werden.

§. 8r.

Bekanntlich werden den Gesandten am Bundestage die Er,klärungen und Bestimmungen so sie zu geben haben, ganz vol,lendet zugeschickt, so daß sich in ihnen also nicht allein die Mei,kiung des Gesandten auSspricht, sondern auch die des Cabinets,Ministers.

Da der istreichische Gesandte Graf von Buol,Schauen»stein, hierüber am ;. Februar noch keine Jnstcukiton hatte, sogab er erst gegen Ende April die Erklärung des östreichjschen Ho,fks über die Einführung der Verfassungen gemäß dem iz. Ar,tikel der DundrSaktr.

Diese Erklärung war in eben so grmrssenen und bestimmten