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1 (1819) In zwei Abtheilungen
Entstehung
Seite
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Churfürst ausdrücklich sagt: daß die Verwaltung von derRechtspflege müsse getrennt sein - und daß jenekeine Sache vor sich ziehen müsse, die vor die Justizgehörte.

Das Heilsame was in der Trennung der Gewalten liegt,hat der große Churfürst also schon vor 1^7 Jahren gekannt, unddieses ist also keineswegs ein« Entdeckung so seit dem Jahr 1789gemacht worden, wie einige solches geglaubt.

In Cleve hatten sich die beiden Institutionen, der Justiz undVerwaltung miteinander gemessen, wie dieses überall und in jederZeit oer Fall ist. Auch hatte die Justiz den FiSeus verurtheiit,und dieser hatte nun seiner Seits den Gang der Justiz gehemmt.

Der Churfürst bestimmt nun hierüber:

Daß das Kollegium der Kammer sich in keine ZustizsachenMischen soll, so vor das Hofgcricht gehören, doch soll das Hofegerecht in Sachen welche Domänenschulden betreffen, wegen derender Fiscus vor dem Hofgerichtc belangt würde, vorher die Kämemer vernehmen, und die gehörige Moderation und Bescheideneheit nehmen, und di« Sache in der Güte behandeln, weil dieKammcrschulden doch einmal nicht eher könnten abgetragen wereden, bis die 600,000 Rthlr. einzegangc», so die Stände be,willigt.

Die übrigen Bestimmungen über den Gang der Justiz könene» im Nccessc selber nachgelesen werden. Zn alle» sieht manden großen und gerechten Fürsten, dem jede Willkühr verhaßt ist.

Dann hatten sich die Stände noch über die große Zahl über,flüssiger Bedienungen beschwert. Der Churfürst sagt : es wür«de ihm angenehm gewesen sein, wenn sie die Beamten genauerangegeben, so sie für überflüssig halten. Doch weil er eben da,mit beschäftigt, die Verwaltung neu zu ordnen, so würde erschon selber sehen, welche Beamten im Zivil- und Militair über,flüssig wäre», und die Beschwerde »er Stände fänden bann vonselber ihre Erledigung.

Dann sagt der Chnrfürst, daß er schon längst bemerkt, daßes nöthig sei-, daß eine neue Polizei und Landcsordnung ringe,führt werde', er auch schon längst die Stände veranlaßt, ihte