Druckschrift 
1 (1819) In zwei Abtheilungen
Entstehung
Seite
59
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thums Eleve und der Grafschaft Mark, alles dieses was hierreccsstrt worden, treulich halten, und halten lassen, und sie beiihren Privilegien und Freiheiten mächttglich und churfürstlichschützen, auch nimmer gestatten, daß von unfern Stadthalteren,Negierungsbeamtcn und andern Dienern, hierin Eingriffe gesche/hen. Auch wollen wir bei der rSm. kaiscrl. Majestät die aller/gnädigste Konfirmation'dieses Hauptrecesses impetriren.

Zu dessen Bekräftigung haben Wir gegenwärtigen Haupt/rrcesi mit Unserer Unterschrift und beigedrückten Insiegcl bttflätigt.

So geschehn, Cölln an der Spree den 14. Aug. 166 ».

Ge;.: Friedrich Wilhelm."

Ich habe diesen Neccß seiner Wichtigkeit wegen in den Bei/lagen vollständig und wörtlich getreu abdrucken lassen. Er liestsich unbequem, da er nicht nach den Gegenständen in Abschnittegethcilt ist, und da man damals den verwickelten Periodenbauhatte, wo alle Ausnahmen, eingeschaltet wurden, welches uns diewir an die kurze und runde Gesctzsprach« der neuern Zeit gewöhntsind, sehr beschwerlich im Lesen ist.

§. 4;.

Im folgenden Jahre 1661 kam wieder «in LandtagSabschiedzu stände, der größtentheils die Schuldentilgung der Provinzbetrifft, und den ich ebenfalls in den Beilagen habe abdruckenlassen.

In diesem wird den Standen nachgcgeben, daß sie sich imFall dringender Noth, an jedem beliebigen Orte versammlen kön/neu, und des Landes Beste in Berathung nehmen, doch auf/ dieBedingung, daß sie ihre Versammlung gleich im Hoflager anzei/gen, so wie auch die Punkte wegen deren sie zusammengekommen.

Dieser Paragraph ist grade so abgefaßk, wie der im Düssel/dorfcr Rcceß von 167, und man sieht daß die Mich/ und ber/gischen Stände dafür gesorgt, daß er wörtlich aus dem clevisch/märkischen Receß von 1661 ausgenommen worden.

Dann kommen noch einige nähere Bestimmungen über dieRechtspflege, über welche Klagen eingelaufen waren, und wo drp