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1) Sollte der gewöhnliche Revers ausgestellt werden. Laßdurch diese Bewilligung ihre Rechte, Freiheiten, Privilegien undHerkommen nicht verletzt werden.
2) Daß die Unterpfände so eingelößt werden, in den Händennnö in der Verwaltung von beiderseits Depututen während beugJahren bleiben sollen, und daß ihr Ertrag wieder zur Ablösungalter Schulden solle verwendet werden.
zh Die Domänen so viel möglich verbessert, die nutzbarstenPfandschaftcn am ersten eingezogen. Dir Kapitalien an denender meiste Vortheil am ersten abbezahlt. Mir den Kreditorenüber die verlaufenen Zinsen gehandelt, »nü diejenigen so amMeisten Nachlassen am ersten bezahlt werden.
4) Daß vor allen Dingen den alten Kreditoren die laufen,den Zinsen jährlich bezahlt werden, daß die Städte Emmerich,Calcar, Xanten, Rees und Hamm, ihrer gefährlichen Bürgschaftenthoben, und daß Kirche», Schulen, Armen- und Waisenhäuserund Hospitäler, bei der Abbezahlung vorzüglich berücksichtigtWürden.
;) Daß die Beschwerden der Stände von Ritterschaft undStädicn, aller Billigkeit nach, zuvor crlkdigt würden.
6) Sollen die alten Obligationen und Verschreibungen biszur gänzlichen Ablösung auf die Unterpfande nnvcrrückt stehenbleiben.
7) Eine besondere Schuldendeputation solle diese Gelder em-pfangen, verwalten und abtragen.
z) Auch sollen diese Gelder nie zu einem andern Zweckekönnen verwendet werden, als wozu sie bestimmt sind.
Der Schluß des Reresscs ist folgender:
„Alles was in diesem Recrsse unfern getreuen Ständen zu/gesagt, wollen Wir und unsre Nachkommen fcstigl-ch halten.Sollten die Stände gegen das Eine oder das Andre so dieserReccß enthält, in Zukunft gravirt werden, so wolle» Wir undmiste Nachkommen nach geschehener Anzeige, und elngenommeenein Berichte, solchen aufs schleunigste abhelfen.
„Wir wollen daher unfern getreuen Ständen des Herzoge